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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern grosso
03.01.2005, 11:40 Uhr

Verschärfte Bußgelder bei Fehlverhalten an Bahnübergängen??

Guten Morgen,

wünsche noch ein frohes und gesegnetes neues Jahr 2005 und möchte folgende Frage loswerden.

Ich habe gehört, dass die Bestrafung von Verstößen gegen die Regeln an Bahnübergängen in den kommenden Monaten drastisch angehoben werden soll. Missachtet ein Autofahrer trotz rotem Blinklicht und sich senkender Schranke die Wartepflicht so soll dies 150 EUR und ein Monat Fahrverbot bringen. Richtig teuer wird das Umfahren oder Umgehen von Schranken oder Halbschranken:
450 EUR und drei Monate Fahrverbot (bisher 50 EUR) für Kraftfahrer, 225 EUR (bisher 5 EUR) für Fußgänger und Radler (bisher 10).

Wann sollen diese Maßnahmen Gesetz werden und wo kann man das schon mal nachlesen?

Denke, der Weg ist richtig, denn es gibt viel zu viele Menschen, die die Gefahr unterschätzen.

Wäre für Informationen darüber dankbar.

Gruß aus Hessen,

Oliver

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03.01.2005, 11:45 Uhr

zu: Verschärfte Bußgelder bei Fehlverhalten an Bahnübergänge

http://www.adac.de/mitgliedschaft_leistungen/motor
welt/m_archiv/Pressemeldungen/Das_aendert_sich_200
5.asp


Laut ADAC "voraussichtlich Ende 2005".

Und sonst stehen auch noch ein Haufen weitere interessante Änderungen drin.

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-005 / 3 Fehlerpunkte

Sie wollen nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegen. Auf welche Verkehrsteilnehmer müssen Sie achten?

Auf von links und von rechts kommende Fahrzeuge

Nur auf von links kommende Fahrzeuge

Auf Fußgänger und Radfahrer, die rechts neben oder noch hinter Ihnen sind

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.19-105 / 3 Fehlerpunkte

Sie nähern sich einem beschrankten Bahnübergang. Wo müssen Sie warten, wenn Sie bei stockendem Verkehr auf dem Bahnübergang zum Stehen kommen würden?

Vor dem Andreaskreuz

In Höhe der Schranke

Unmittelbar vor den Schienen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.22-105 / 3 Fehlerpunkte

Darf eine Ladung nach vorn über das Kraftfahrzeug hinausragen?

Ja, wenn die Ladung oberhalb einer Höhe von 2,50 m nicht mehr als 50 cm hinausragt

Ja, wenn die Ladung gekennzeichnet ist

Ja, es reicht, wenn der Fahrer in seiner Sicht nach vorn nicht behindert wird